Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 206)
§ 2
Kontaktbeschränkung
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet.
(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.
(3) Abweichungen vom Mindestabstand von 1,5 Metern sind beim Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen unter Beachtung der Maßgaben der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie möglich.
§ 4
Ansammlung von Menschen
(1) 1Alle Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. 2Dies gilt auch dann, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentlichen Raum stattfindet. 3Soweit Personen entsprechend § 2 Absatz 1 zusammentreffen dürfen, liegt keine untersagte Ansammlung nach Satz 1 vor.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Mai 2020 in Kraft. 2§ 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 sowie § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 8 treten am 18. Mai 2020 in Kraft.
(2) 1§ 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
(3) 1Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 186) tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 14. Mai 2020 außer Kraft. 2§ 3 Absatz 2 Nummer 5 und 7 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 6 treten mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.
Dresden, den 12. Mai 2020
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Quelle: hier die komplette „Sächsische Corona-Schutz-Verordnung„